Schulordnung

1 Das Schuljahr

  1. Das Schuljahr an der Musikschule Blumenegg – Großes Walsertal deckt sich zeitlich mit dem Schuljahr an den allgemein bildenden Pflichtschulen. Die Ausnahme bildet die erste Schulwoche, die als Einteilungswoche und Fortbildungswoche verwendet werden muss.
  2. Das Schuljahr wird in zwei Semester unterteilt.
  3. Die Ferien- und Feiertagsregelung der Pflichtschulen gilt analog für die Musikschule. Ausnahme: an schulautonomen Tagen ist Unterricht

2. Unterricht, Unterrichtsbedingungen, Ausschluss

  1. Die SchülerInnen verpflichten sich zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts. Darüber hinaus verpflichten sich die SchülerInnen zur aktiven Mitarbeit in Form von Hausübungen nach Vorgabe des Fachlehrers.
  2. Die SchülerInnen haben bei Veranstaltungen der Musikschule, je nach Einteilung durch die Direktion oder die Lehrperson, mitzuwirken.
  3. Der Unterricht besteht aus einer wöchentlichen Lektion zu 50 Minuten, 40, 35 oder 25 Minuten.
  4. Der Unterricht findet im Allgemeinen in der Gemeinde des/der Schülers/in statt. Entsprechende Räumlichkeiten werden hiezu von den Gemeinden bereitgestellt.
  5. Pro Schuljahr werden die vom Ferienplan vorgegebenen Unterrichtstage gehalten. Die unter Punkt 5.1. a/b/c gezählten Ausnahmen gelten als gehaltene Wochenstunden.
  6. SchülerInnen können von der Direktion über Antrag des Lehrers mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch des Unterrichts ausgeschlossen werden, wenn folgende Gründe vorliegen:
     a)

    unregelmäßiger Besuch des Unterrichts, dauernde Unpünktlichkeit, unregelmäßiger Besuch von Proben bzw. Ensemblestunden 

     b) mangelnder Fleiß bzw. mangelnde Mitarbeit
     c) bei einem Schulgeld-Zahlungsrückstand von mehr als einem Semester.
     

3. Anmeldung

  1. Die Anmeldungen zum Unterricht an der Musikschule haben schriftlich bis zum 20. Juni bzw. 31. Jänner zu erfolgen.
  2. Über die Aufnahme in die Schule sowie allenfalls eine begründete Ausnahme von diesen Anmeldefristen entscheidet die Direktion. Eine allfällige Nichtaufnahme wird dem Aufnahmebewerber bzw. dessen Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
  3. Bei verspäteter Aufnahme, bei Abmeldung oder Ausschluss eines Schülers während des laufenden Semesters ist das Schulgeld voll zu bezahlen.

     Die Aufnahme eines Schülers kann verweigert werden:

       a) wegen Platzmangel

       b) bei Fehlen eines entsprechenden Lehrers

       c) bei Nichteignung des Schülers für das gewünschte Fach (beispielsweise zu jung, körperlich nicht bzw. noch nicht geeignet).

 

4. Abmeldung

  1. Die Abmeldung ist nur per 20. Juni möglich. Abmeldungen während des Schuljahres sind nicht möglich.

 

5. Ausfall von Unterricht

  1. Durch Verhinderung des Lehrers ausfallende Unterrichtsstunden werden in der Regel nachgeholt. Nicht nachgeholt werden ausfallende Unterrichtsstunden:
     a) bei Krankheit der Musiklehrperson
     b)

    in Ausnahmefällen bei sonstiger Verhinderung des Lehrers mit Zustimmung der Direktion

     c) bei Verhinderung bzw. Fernbleiben des Schülers
  2. Bei länger andauernder Krankheit der Lehrperson wird ab der dritten entfallenen Stunde eine Ermäßigung auf das Schulgeld genehmigt oder eine Ersatzlehrkraft gestellt. Fehlt die Lehrperson durchschnittlich mehr als dreimal im Semester, wird auch eine Ermäßigung gewährt.
  3. Bei länger andauernder Krankheit des Schülers wird ab der dritten entfallenen Stunde eine Ermäßigung auf das Schulgeld genehmigt. (Nur bei Vorliegen eines ärztlichen Attests!)
  4. Ist der Unterricht aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund einer Epidemie oder Pandemie nicht vor Ort in den Räumlichkeiten der Musikschule als Präsenzunterricht möglich, so erfolgt dieser in Form von Distance-Learning unter Anwendung digitaler Lernformen. Dies betrifft sowohl die Unmöglichkeit des Präsenzunterrichts aufgrund einer behördlichen Anordnung (Schulschließung), als auch jene Fälle, in denen der Unterrichtsbetrieb im Sinne des Gesundheitsschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an einzelnen Standorten oder Fachbereichen auf Distance-Learning umgestellt wird. Die Maßnahmen sind in jedem Fall, so weit möglich, zeitlich zu begrenzen. Für die Dauer der angeordneten Maßnahmen werden 80% des jeweiligen Tarifs verrechnet.

 

6. Schulgeld

  1. Für den Besuch der Musikschule ist ein Schulgeld zu entrichten, dessen Höhe jährlich von der Jahreshauptversammlung tarifmäßig festgesetzt wird.
  2. Das Schulgeld ist in zwei gleichen Teilbeträgen und zwar jeweils für das Wintersemester im November bzw. für das Sommersemester im April zur Zahlung fällig. Eine Rückvergütung des Schulgeldes bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt nicht.
  3. Die SchülerInnen/Eltern werden über Tarifänderungen für das folgende Schuljahr mit der Vorschreibung im Frühjahr informiert.
  4. Die aktuellen Tarife sind auf der Homepage www.ms-blumenegg-grosseswalsertal.at extern ersichtlich. 
  5. Schüler- und Erwachsenentarife gelten nur für Interessenten mit dem Hauptwohnsitz in den Mitgliedsgemeinden. Die anderen Interessenten haben den Auswärtigentarif zu entrichten.

 

7. Leihinstrumente

  1. Gebühren für Leihinstrumente der Musikschule werden pro Semester, zusammen mit der Schulgeldvorschreibung eingehoben. Die Höhe der Leihinstrumentengebühr wird auf der Homepage www.ms-blumenegg-grosseswalsertal.at extern veröffentlicht.
  2. Bei Rückgabe des Instrumentes während des laufenden Semesters werden die Leihgebühren für dieses Semester voll berechnet.
  3. Für sämtliche Schäden, die am ausgeliehenen Instrument entstehen, haftet der Musikschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter.

 

8. Zeugnis

Nach Absolvierung eines Schuljahres wird jedem Schüler nach Wunsch ein Zeugnis mit Leistungsbeurteilung ausgestellt.

 

Diese Schulordnung wurde von Vorstand und Delegierten per Umlaufbeschluss im November 2020 beschlossen.

 

Thüringerberg, 16. November 2020